Bevor Sie Ihre Immobilie zum Verkauf anbieten, ist es immer sinnvoll, einen Buchhalter oder Rechtsanwalt zu konsultieren, um zu verstehen, wie der aus dem Verkauf resultierende Kapitalgewinn berechnet wird. Als Immobilienmakler sind wir nicht qualifiziert, Steuerfragen zu beantworten, aber wir möchten Ihnen in diesem Artikel einige allgemeine Informationen geben.
Nach dem Verkauf Ihrer Immobilie wird die Differenz zwischen dem Preis, zu dem Sie sie gekauft haben, und dem Preis, zu dem Sie sie verkauft haben, berechnet. Dem Preis, zu dem Sie die Immobilie gekauft haben, wird ein Abwertungskoeffizient zugeordnet, der jährlich von der Regierung veröffentlicht wird. Wenn zwischen dem Kauf und dem Verkauf weniger als 24 Monate vergangen sind, wird jedoch kein Koeffizient zugewiesen.
Wenn die Differenz positiv ist, wird der Veräußerungsgewinn berechnet, d. h. der Gewinn, den Sie beim Verkauf der Immobilie erzielt haben.
Die Berechnung des Veräußerungsgewinns gilt nicht für Immobilien, die vor dem 1. Januar 1989 gebaut oder gekauft wurden, allerdings gibt es hier zwei Ausnahmen:
1 – Diese Befreiung gilt nur für natürliche Personen.
2 – Die Befreiung gilt nicht, wenn nachträglich genehmigungspflichtige Arbeiten oder Änderungen durchgeführt wurden.
Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns können Sie die Ausgaben berücksichtigen, die Sie für die Immobilie getätigt haben, z. B. Renovierungen, Malerarbeiten usw. Diese Ausgaben werden berücksichtigt, wenn sie in den letzten 12 Jahren vor dem Verkauf angefallen sind; alle Ausgaben müssen durch eine Rechnung/Beleg belegt werden.
Auch Kosten, die sich aus dem Verkaufsprozess selbst ergeben, werden berücksichtigt, z. B. die Maklerprovision oder die Erstellung des Energieausweises. Die Anwaltskosten werden jedoch in der Regel nicht berücksichtigt.
Der Veräußerungsgewinn wird in das Jahreseinkommen einbezogen, und für in Portugal steuerlich Ansässige bedeutet dies, dass die Steuer auf 50 % des Gewinns aus dem Verkauf der Immobilie berechnet wird. Bei Nicht-Residenten werden 100 % des erzielten Gewinns berücksichtigt, und es gilt ein Pauschalsatz von 28 %. Aber auch nicht ansässige Personen – sofern sie in einem anderen Land der Europäischen Union ansässig sind – können sich dafür entscheiden, ihr Gesamteinkommen zu deklarieren und somit nur mit 50 % des erzielten Gewinns besteuert zu werden.
Auch hier gibt es eine wichtige Ausnahme, die erwähnt werden sollte: Der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie unterliegt nicht der Einkommenssteuer, wenn dieser Gewinn innerhalb von 36 Monaten nach dem Verkauf in den Kauf einer anderen Immobilie zu eigenen Wohnzwecken reinvestiert wird. Diese Immobilie kann sich in Portugal, der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum befinden, sofern ein Informationsaustausch in Steuerfragen stattfindet.
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